Selbstverständlich spielt auch immer die Frage nach der im Rahmen einer Beauftragung meines Büros entstehenden Kosten eine bedeutende Rolle. Hierfür gibt es keine pauschale Antwort, da jeder
Einzelfall gesondert betrachtet wird.
Grundsätzlich, und sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wird, gilt zwischen dem Rechtsanwalt und dem Mandanten die Anwendung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG).
Da die dort vorgesehenen pauschalen Gebührensätze oftmals die Besonderheiten des Einzelfalls und der notwendigen Bearbeitung nicht (mehr) angemessen berücksichtigen, sind die sich so errechnenden
Gebühren bzw. Honorar nicht immer sachgerecht.
Dies kann auch oft zu Lasten des Rechtsanwaltes gehen, der keine kostendeckende Vergütung erhält, und mithin eigentlich ein solches Mandat überhaupt nicht bearbeiten dürfte. Darunter leidet auch
die gebotene Sorgfalt und Qualität der anwaltlichen Arbeit, im Endeffekt ist dann der Mandant der Leidtragende. Andererseits können aufgrund der Gebührenberechung nach Gegenstandswerten bzw.
hohen Streitwerten auch wirtschaftliche „Schieflagen“ zu Lasten des Mandanten entstehen.
Aus Erfahrung bevorzuge ich in meiner Kanzlei statt der Anwendung des RVG grundsätzlich die Vergütung nach angefallenen anwaltlichen Stunden. In der bisherigen Praxis ergeben sich somit für beide
Seiten, Mandant und Anwalt, faire Regelungen.
Da ich in meiner Kanzlei in Nordstrand - Landkreis Nordfriesland, Amt Nordsee-Treene - keinen übertriebenen und kostenintensiven Verwaltungsapparat betreibe, sind meine Konditionen in aller Regel
vorteilhafter. Zudem sieht die gesetzliche Regelung des RVG bei schlichten außergerichtlichen Beratungsleistungen keine konkreten Gebührensätze mehr vor. Nach dem ausdrücklichen Willen des
Gesetzgebers sind hier Abschlüsse von Vergütungsvereinbarungen ausdrücklich vorgesehen.
Entscheidend sind allerdings immer die individuellen Anforderungen an die jeweilige Beauftragung. Wichtig ist auch in diesem Zusammenhang der entsprechende Hinweis vor Mandatserteilung, sodass
für beide Seiten, Mandant und Anwalt, etwaige Missverständnisse von vornherein nicht entstehen.
Sofern eine Rechtsschutzversicherung Berücksichtigung finden kann und selbige eine Deckungszusage für den konkreten Rechtsfall bereits erteilt hat oder erteilen mag, werde ich selbstverständlich
die insoweit zu leistenden Gebühren nach dem RVG übernehmen und entsprechend mit anrechnen.
Ich bin auch gerne bereit, im Vorfeld eine Deckungszusage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung einzuholen und die entsprechende Korrespondenz zu führen. Allerdings ist an dieser Stelle auch
grundsätzlich und ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass im Falle des Bestehens einer Vergütungsvereinbarung zwischen Mandant und Anwalt die Rechtsschutzversicherung die Vergütung nur in Höhe nach
RVG übernimmt. Im übrigen trägt der Mandant die mit dem Anwalt vereinbarten Gebühren nach der Vergütungsvereinbarung selbst.
Hinzuweisen ist auch noch, dass in arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzungen im Rahmen der I. Instanz die Kostenerstattung nach § 12a ArbGG grundsätzlich ausgeschlossen ist. Dies bedeutet, dass
der Mandant unabhängig vom Ausgang des Rechtsstreites, also auch für den Fall des Obsiegens gegenüber dem Gegner, immer die Kosten des eigenen Rechtsanwaltes zu tragen hat, mit Ausnahme der
Übernahme durch eine Rechtsschutzversicherung.
Meine entsprechenden aktuellen Stunden- bzw. Vergütungssätze teile ich auf Anfrage selbstverständlich gerne mit. Ebenso überlasse ich auf Anfrage meine Mandatsbedingungen als auch
Vergütungsvereinbarungen.